Satzung

Neufassung vom 4.11.2011

§ 1 Name und Sitz.

Der Verein führt den Namen : „Kyffhäuser-Kameradschaft Selztal“ Die Kyffhäuser-Kameraschaft Selztal , im Kyffhäuser-Bund e.V. hat ihren Sitz in 55234 Framersheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter VR 2256 eingetragen.

Die Kyffhäuser-Kameradschaft Selztal e.V. im Nachfolgenden KK genannt, erkennt die Satzung des Kyffhäuserbundes e.V. in vollem Wortlaut ,für sich und ihre Mitglieder, als bindend an. Die Rechte der in der KK zusammengefassten Einzelmitglieder werden durch die Landesverbände wahrgenommen. Die KK Selztal e.V. ist eine örtliche Untergliederung des Kyffhäuser-Bundes e.V.

§ 2 Gemeinnützigkeit.

1. Die KK verfolgt ausschließlich und unmíttelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der KK fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Im Falle der Auflösung der KK darf das Vermögen ausschließlich im Sinne des § 13 dieser Satzung verwendet werden.

§3 Aufgaben

1.Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt sich die KK mir ihren Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zu bewährter Tradition im Fortschritt der Zeit und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk. Sie ist keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.

2. Zu den Aufgaben, im Sinne gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, gehören insbesondere

a) Pflege und schwerpunktmäßige Förderung des Sportschießens

b) Förderung der Jugendarbeit und Altenhilfe und Förderung des Jugend-Sportschießens durch sportliche Übungen und Leistungen.

c) Pflege und Schutz des Andenkens der Opfer beider Weltkriege und der neuzeitlichen Kriegshandlungen unter Beteiligung der Bundeswehr. Unterstützung der deutschen Kriegsgräberfürsorge, Pflege der Kameradschaft und staatsbürgerlicher Bildung. Eintreten für die Ehre und das Ansehen des deutschen Soldaten.

§4 Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft kann von jeder unbescholtenen Person erworben werden.

2.Die Aufnahme von Einzelmitgliedern obliegt dem Vorstand. Durch die Aufnahme in die KK wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in den Kyffhäuser Landes und Bundesverband erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann der Betroffene, innerhalb eines Monats, Beschwerde beim Landesverband einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

3. Alle Einzelmitglieder haben eine, mit ihrer Unterschrift versehene, Beitrittserklärung abzugeben, die über den Landesverband an die Bundesgeschäftsstelle weiter zu leiten ist.

4. Soldatische und artverwandte Verbände können, gemäß besonderer Vereinbarungen kooperativ der KK beitreten, wenn sie deren Satzung anerkennen. Auch hier entscheidet über die Mitgliedschaft der Vorstand.

5. Zu Ehrenmitgliedern der KK kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Kyffhäuserbund und der KK besondere Verdienste erworben haben.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft.

1.Die Mitgliedschaft endet bei Einzelmitgliedern durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Korporationen endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung.

2. Die Austrittserklärungen von Einzelmitgliedern, sowie von Korporationen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand der KK zu richten, der sie an den Landesverband weiter leitet.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, bei erheblicher Zuwiderhandlung gegen die Satzung, Nichtbefolgen von Beschlüssen der zuständigen Organe, vertragswidrigem Verhalten, Rückstand der Beitragszahlung von 12 Monaten.

4. Über den Ausschluss eines Einzelmitgliedes oder einer Korporation entscheidet der Vorstand der KK.

5. Ein vom Vorstand beschlossener Ausschluss bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist der Ausschluss durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der Beschwerde wie in §4 Ziffer 1

7. Die KK hat jede Beendigung einer Mitgliedschaft dem Landesverband zu melden.

8. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust folgender Rechte zur Folge:

Das Tragen jeglicher Art von Abzeichen und Emblemen des Kyffhäuserbundes. Das Mitgliedsbuch und der Mitgliedsausweis ist zurück zu geben.

§6 Organe

Organe der KK sind A) die Kameradschaft oder die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Rechnungsprüfungsausschuss.

§7 Die Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist eine Vollversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der Vorsitzende beruft die ordentliche Mitgliederversammlung, jährlich unter Beibehaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit Frist von einer Woche schriftlich , unter Beifügung der Tagesordnung , einberufen werden.

2. Die Angelegenheiten der KK werden, sofern sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschluss der Mitgliederversammlung geordnet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung hat die Wahl des Vorstandes in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Jede Einberufung hat eine Tagesordnung zu beinhalten.

3. Die Tagesordnung muss enthalten : a) die Wahl eines Versammlungsleiters, wenn der Vorsitzende von seinem Recht der Versammlungsleitung keinen Gebrauch machen will, b) Erstattung des Geschäftsberichtes für das ablaufende Jahr, c) Berichterstattung über Rechnungslegungen und Kassenprüfung, d) Entlastung des Vorstandes, e) Beratung der vorliegenden Anträge und deren Beschlussfassung, f) Wahl der in § 8 Ziffer 1 genannten Mitglieder des Vorstandes, falls deren Geschäftszeit abgelaufen oder deren Stelle offen ist, g) Wahl eines Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

4. Zur Stellung von Anträgen für die Tagesordnung ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der anberaumten Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätete Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge , möglichst zu Beginn der Versammlung und durch Beschluss der Versammlung zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen werden.

5.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Protokollführer und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Es genügt der Hinweis auf die Grundaufzeichnung mittels technischer Geräte.

§ 8 Der Vorstand

1.Der Vorstand der KK besteht aus :

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister ( Kassenwart )

außerdem können dem Vorstand , je nach Bedarf, beigefügt werden, der erste Schießwart, ein Pressereferent, und andere .

2. Vorstand im Sinne des BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, die einzeln vertretungsberechtigt sind. Der zweite Vorsitzende ist im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. . Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beauftragt der 1. Vorsitzende, mit Genehmigung des verbliebenden Vorstandes ein anderes Mitglied mit dessen Aufgaben, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Landesverband ist von den Wahlen der KK zu unterrichten. Alle Vorstandsmitglieder bleiben, nach Ablauf ihrer Wahlzeit, bis zur Neuwahl im Amt.

5. Der Vorstand kann vom Vorsitzenden , bei Bedarf, einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen unter Angabe der Teilnehmer

6. Der 1. Vorsitzende ist für die Erledigung der schriftlichen Arbeiten und für deren ordentliche Aufbewahrung verantwortlich. Der Schatzmeister ( Kassenwart ) hat die Kassengeschäfte der KK zu erledigen. Hierzu zählen Einnahmen und Ausgaben nach Belegen und eine ordnungsgemäße Buchführung. Dem Vorstand und den Rechnungsprüfern ist jede gewünschte Einsicht in Bücher, Belege und Kasse zu gewähren. Ein jährlicher Rechenschaftsbericht und alle damit verbundenen Prüfungen müssen von den Rechnungsprüfern unterzeichnet sein.

§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. §7 Ziffer 3. Er darf dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Ausschuss hat das Kassenwesen der KK zu überwachen. Ihm sind die Bücher und Belege zur Einsicht vorzulegen und die Kassenbestände nachzuweisen. Er ist zu mindestens einer Prüfung im Vereinsjahr verpflichtet. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 10 Beiträge

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Schatzmeister sorgt , durch geeignete Kontrollmaßnahmen und Mahnungen, für den pünktlichen Eingang der Beträge. Jedes Mitglied ist zum Bezug der Bundeszeitschrift berechtigt. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag, der eine Bringschuld ist, enthalten. Die Beiträge dienen zur Erfüllung der in §3 genannten Aufgaben und zur Bestreitung des hierzu notwendigen Aufwandes.

§11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 13 Auflösung

1.Die Auflösung der KK kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.

2. Die Mitgliederversammlung darf die Auflösung der KK nur beschließen, wenn mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind und wenn 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Die Absicht der Auflösung der KK muss dem Landesverband zwei Monate vor Einberufung der für die Beschlussfassung zuständigen Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

3. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut , gemäß § 7, Ziffer 1 als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigsten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kyffhäuser – Landesverband Rheinland Pfalz e.V. der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 27.10.1985 erstellt und in der Mitgliederversammlung vom 4.11.2011

in der vorliegenden Fassung geändert.

Framersheim, den 4.11.2011